fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. A._____, geboren am _____ 1947, wurde mit Verfügung vom 16. Septem- ber 2021 durch Dr. med. C.________ gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von 2 Wochen in der Klinik Waldhaus fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurden Eigengefährdung bei zunehmender Demenz und Verwahrlosung aufgeführt, nachdem A._____ von der Polizei verwirrt auf dem Bahnhofsdeck aufgefunden worden sei. Am 17. September 2021 wurde A._____ mit Verfügung der Klinik Waldhaus in die Klinik Beverin verlegt. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 17. September 2021 Beschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden. C. Mit Schreiben vom 20. September 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik Waldhaus unter Fristansetzung bis zum 21. September 2021 um einen kurzen Bericht zum Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbeson- dere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Un- terbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentli- chen Klinikakten über den Beschwerdeführer an. D. Am 21. September 2021 reichte die Klinik Beverin den angeforderten Be- richt ein, worauf gleichentags mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begut- achtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde. E. Nach Eingang des Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 22. September 2021 fand am 27. September 2021 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Be- schwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Ur- teilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik Beverin, auch zu Handen des Beschwerdeführers, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zuge- stellt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 3 / 11 einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorge- rische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 17. September 2021 gewahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel
E. 3.1 Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärz- te eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach ei- nem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guil- lod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
E. 3.2 Dr. med C.________ ist Facharzt für Allgemeine Innere Medizin in Chur. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB i.V.m. Art. 22 KESV (BR 215.010) als im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassener Arzt der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 16. September 2021 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 16. September 2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 02).
E. 4 / 11 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 22. September 2021 von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 07). 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 27. September 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 09).
E. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent-
E. 4.2 Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge- nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dr. med. B._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 22. September 2021 aufgrund der Akten der Klinik Waldhaus und Beverin, einem Gespräch mit Frau D.________, Assistenzärztin, sowie seinen eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine Al-
E. 4.3 Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Vorab ist dazu für den konkreten Fall festzuhalten, dass die fürsorgerische Unterbringung vom 16. September 2021 für die Dauer von zwei Wochen verfügt wurde und die Verfügung betreffend Verlegung in die Klinik Beverin vom 17. September 2021 die restlichen 13 Tage beinhaltete, mithin nicht eine Verlängerung beinhaltete und insoweit keinen eigenständigen Charakter auf- wies. Damit steht im vorliegenden Fall eine fürsorgerische Unterbringung bis zum
30. September 2021 zur Diskussion.
E. 4.3.1 Die Klinik Beverin führte in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2021 aus, es sei bekannt, dass der Beschwerdeführer an einer Demenz leide und täglich Alkohol konsumiere. Der Beschwerdeführer sei aggressiv, unkooperativ, drohend sowie beleidigend und wolle keine Fragen beantworten, weshalb er aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung isoliert worden sei. Es handle sich bereits um die zweite Hospitalisation, wobei der Beschwerdeführer im Frühling 2020 aufgrund ei- ner Alkoholintoxikation behandelt worden sei. Die Klinik plane am 1. Oktober 2021 ein Gutachten zur Abklärung der Wohnfähigkeit, weshalb ein Alkoholentzug, die Behandlung des Auges nach einer Operation infolge grauen Stars sowie eine Über- prüfung der Hirnleistung und Beobachtung auf der Station durchzuführen sei. Eine stationäre Behandlung sei aufgrund des Zustandes und der mangelnden Krank- heitseinsicht angezeigt (act. 04; act. 04.2).
E. 4.3.2 Im Kurzgutachten vom 22. September 2021 wird eine solche Notwendigkeit grundsätzlich bejaht. Dr. med. B._____ hält in seinem Kurzgutachten diesbezüg- lich fest, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers auf einer geschlossenen Abteilung in der psychiatrischen Klinik erforderlich sei. Der Beschwerdeführer be- finde sich zurzeit in einem schlechten Gesundheitszustand. So liege einerseits eine Alkoholabhängigkeit, andererseits aber auch eine Demenz vor, die noch näher abgeklärt werden müsse. Zudem sei der Beschwerdeführer weder krank- heits- noch behandlungseinsichtig, wobei die Gefahr von wiederholtem Alkohol- konsum sowie Selbst- und Fremdgefährdung durch die Demenz bestehen würden. Eine ambulante Behandlung sei zurzeit nicht ausreichend (act. 07).
E. 4.3.3 Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik Beverin und der Akten scheint für das Kantonsgericht die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwer- deführers momentan ausgewiesen zu sein. Es stellt sich die Frage, ob die fürsor- gerische Unterbringung in der Klinik Beverin angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall und aktuell noch als verhältnismässig erscheint.
E. 4.4 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beab- sichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Mass- nahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam- Kommentar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambu- lanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe ent- scheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).
E. 4.4.1 Aus der einweisenden Verfügung vom 16. September 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von der Polizei auf dem Bahnhofsdeck in Chur in ver-
E. 4.4.2 Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. B._____ war der Beschwerdeführer während der Untersuchung bewusstseinsklar, autopsychisch bzgl. Geburtsdatum, zeitlich orientiert sowie örtlich und situativ teilweise orientiert. Es würden objektive Gedächtnisstörungen vorliegen (keine Erinnerungen an ersten Klinikaufenthalt und Eintritt in den aktuellen Aufenthalt), das Denken und die Psychomotorik seien et- was verlangsamt gewesen und es hätte ein leichtes Misstrauen bestanden. Zwän- ge, Halluzinationen sowie Ich-Störungen seien nicht feststellbar gewesen. Der ex- zessive Alkoholkonsum des Beschwerdeführers habe schon zweimal zu einer Hospitalisierung mit fürsorgerischer Unterbringung geführt, wobei er aufgrund der Demenz nicht fähig sei, sich selbst zu versorgen. Somit würde eine konkrete Ge- fahr für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die Alkohol- und die unregelmässige Mahlzeiteneinnahme bestehen. Aufgrund der beiden Leiden sei einerseits mit Eigengefährdung in alkoholisiertem Zustand, andererseits mit einer Verwahrlosung und Fremdgefährdung (Vergessen der Herdplatte) aufgrund seiner Demenz zu rechnen. Auch wenn der Beschwerdeführer sich aufgrund der aktuellen Abstinenz seit Eintritt bereits ein wenig erholt habe, genüge dies noch nicht, um im jetzigen Zeitpunkt an eine Entlassung zu denken (act. 07).
E. 4.4.3 Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 27. September 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild vom Beschwerdeführer machen. Der Beschwerdeführer präsentierte sich in einem guten Allgemeinzustand und trat mit gepflegtem äusserlichen Erschei- nungsbild auf. Er beantwortete die ihm gestellten Fragen verständlich. Indessen wurde im Verlaufe des Gesprächs ersichtlich, dass er sich an zeitnahe vergange- ne Geschehnisse nicht mehr erinnern konnte. So konnte er die Umstände der für- sorgerischen Unterbringung vom 16. September 2021 nicht mehr genau beschrei-
E. 5 / 11 lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Be- hinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Be- treuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine für- sorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange- strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
E. 6 / 11 koholabhängigkeit (ICD-10; F.10.2) und eine nicht näher bezeichnete Demenz (ICD-10; F03) vorliegen. Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben (act. 07).
E. 7 / 11
E. 8 / 11 wirrtem Zustand aufgefunden und dann ärztlich eingewiesen wurde (act. 02). Aus dem Eintrittsbericht der Klinik Waldhaus ist ersichtlich, dass sich der Beschwerde- führer im Eintrittsgespräch agitiert, nur zur eigenen Person orientiert, in ungepfleg- tem Zustand und alkoholisiert präsentierte, wobei er in Begleitung der Polizei er- schien. Er zeigte sich im Kontakt feindlich, distanzlos, unkooperativ und verbal aggressiv. Halluzinationen, Wahnvorstellungen oder Ich-Störungen seien zum Ein- trittszeitpunkt nicht eruierbar gewesen. Weiter berichtete die Klinik, eine weitere Befragung des Beschwerdeführers sei in der Aufnahmesituation nicht möglich ge- wesen, wobei aufgrund seiner starken Agitiertheit und Aggressivität eine Fremdge- fährdung nicht ausschliessbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei in der Fol- ge aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung isoliert worden (act. 04.2).
E. 9 / 11 ben und gab an, dass er gestürzt sei und dann Leute gekommen seien. Er konnte dabei zu Protokoll geben, dass er tags zuvor eine Augenoperation absolviert hatte. Dass er auf dem Postautodeck gefunden wurde, wusste er nicht mehr. Ebenso gab er an, auch über den Klinikaufenthalt im Jahre 2020 nichts zu wissen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers erhellte im Weiteren, dass keine Krankheitseinsicht besteht und seine im Gutachten beschriebenen Leiden von ihm nicht akzeptiert sind. Zwar gab der Beschwerdeführer an, gegen die ihm in der Klinik verordneten Medikamente nichts zu haben und diese sowohl derzeit in der Klinik als auch später in einer Nachbetreuung zu Hause zu sich zu nehmen. Er verneinte allerdings eine Alkoholabhängigkeit und bagatellisierte diese auf Nach- fragen des Vorsitzenden dahingehend, dass er wohl zum Essen ein Glas Wein trinke, aber dies auch nicht jeden Tag. Auf die im Gutachten beschriebene De- menz angesprochen verneinte er diese. Ebenso gab er an, dass entgegen den aktenkundigen Aussagen von Bezugspersonen, seine Wohnung aufgeräumt sei. Eine Gefährdung Dritter, beispielsweise durch ein vergessenes Ausschalten der Herdplatte, bestehe nicht. In der Folge gab er auf Befragen hin an, dass er damit einverstanden sei, bis Donnerstag, 30. September 2021, in der Klinik zu verblei- ben. Angesichts der Bereitschaft des Beschwerdeführers, bis zum 30. September 2021 in der Klinik zu bleiben, gibt es nach Ansicht des Kantonsgerichts keinen Grund, den Beschwerdeführer vorzeitig aus der Klinik zu entlassen. Dies gilt umso mehr, als sich die Ausführungen im Gutachten von Dr. med. B._____ hinsichtlich der Bagatellisierung der diagnostizierten Alkoholabhängigkeit sowie der Demenz in der Befragung vor dem Kantonsgericht bestätigten und sich auch seine Aus- führungen betreffend die Selbstgefährdung des Beschwerdeführers bei einer vor- zeitigen Entlassung sowie Drittgefährdung als schlüssig erweisen. Die vom Gut- achter begründete Notwendigkeit einer weiteren Unterbringung ist für das Kan- tonsgericht ebenfalls nachvollziehbar. Aus diesem Grund ist der Beschwerdefüh- rer in der Klinik zu belassen. Nachdem die angefochtene fürsorgerische Unter- bringung lediglich für zwei Wochen angeordnet wurde, ist es nicht Sache des Kan- tonsgerichts, über die Voraussetzungen einer längeren Unterbringung zu befin- den. Immerhin scheint es dem Kantonsgericht wichtig, dass mit den in den Unter- lagen erwähnten Abklärungen bzgl. Wohnfähigkeit – diese seien für den 1. Okto- ber 2021 vorgesehen – so rasch wie möglich begonnen wird und die fürsorgeri- sche Unterbringung nicht nur zwecks zukünftiger Abklärungen oder gar nur mit dem Grund des Abwartens der zweiten Augenoperation zu verlängern ist. Auffal- lend war anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers, dass sein Hund für ihn in der Bewältigung des Alltags eine zentrale Rolle spielt. Der Beschwerdeführer
E. 10 / 11 gab an, traurig zu sein, dass er seinen Hund bereits lange Zeit nicht mehr gese- hen habe. Möglicherweise hat ein Wiedersehen mit dem Hund auch während des Klinikaufenthalts einen positiven Effekt auf das Wohlbefinden des Beschwerdefüh- rers. Allenfalls könnte unter Mitwirkung der Beiständin bzw. der Familienangehöri- gen des Beschwerdeführers ein regelmässiger Kontakt hergestellt werden. 5. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nöti- ge Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik Beverin eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgeri- sche Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit wahrt. 6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Aussagen über eine monatliche Rente von CHF 5'600.00, über etwas Vermögen sowie über ein Haus, weshalb ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'312.50 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'812.50 Gutachterkosten) aufzuerlegen sind.
E. 11 / 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'312.50 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'812.50 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von A._____.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 27. September 2021 Referenz ZK1 21 139 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Blumenthal, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 16.09.2021 Mitteilung
30. September 2021
2 / 11 Sachverhalt A. A._____, geboren am _____ 1947, wurde mit Verfügung vom 16. Septem- ber 2021 durch Dr. med. C.________ gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von 2 Wochen in der Klinik Waldhaus fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurden Eigengefährdung bei zunehmender Demenz und Verwahrlosung aufgeführt, nachdem A._____ von der Polizei verwirrt auf dem Bahnhofsdeck aufgefunden worden sei. Am 17. September 2021 wurde A._____ mit Verfügung der Klinik Waldhaus in die Klinik Beverin verlegt. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 17. September 2021 Beschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden. C. Mit Schreiben vom 20. September 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik Waldhaus unter Fristansetzung bis zum 21. September 2021 um einen kurzen Bericht zum Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbeson- dere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Un- terbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentli- chen Klinikakten über den Beschwerdeführer an. D. Am 21. September 2021 reichte die Klinik Beverin den angeforderten Be- richt ein, worauf gleichentags mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begut- achtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde. E. Nach Eingang des Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 22. September 2021 fand am 27. September 2021 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Be- schwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Ur- teilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik Beverin, auch zu Handen des Beschwerdeführers, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zuge- stellt. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür
3 / 11 einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorge- rische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 17. September 2021 gewahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel
4 / 11 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 22. September 2021 von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 07). 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 27. September 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 09). 3.1. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärz- te eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach ei- nem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guil- lod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2. Dr. med C.________ ist Facharzt für Allgemeine Innere Medizin in Chur. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB i.V.m. Art. 22 KESV (BR 215.010) als im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassener Arzt der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 16. September 2021 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 16. September 2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 02). 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent-
5 / 11 lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Be- hinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Be- treuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine für- sorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange- strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge- nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dr. med. B._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 22. September 2021 aufgrund der Akten der Klinik Waldhaus und Beverin, einem Gespräch mit Frau D.________, Assistenzärztin, sowie seinen eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine Al-
6 / 11 koholabhängigkeit (ICD-10; F.10.2) und eine nicht näher bezeichnete Demenz (ICD-10; F03) vorliegen. Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben (act. 07). 4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Vorab ist dazu für den konkreten Fall festzuhalten, dass die fürsorgerische Unterbringung vom 16. September 2021 für die Dauer von zwei Wochen verfügt wurde und die Verfügung betreffend Verlegung in die Klinik Beverin vom 17. September 2021 die restlichen 13 Tage beinhaltete, mithin nicht eine Verlängerung beinhaltete und insoweit keinen eigenständigen Charakter auf- wies. Damit steht im vorliegenden Fall eine fürsorgerische Unterbringung bis zum
30. September 2021 zur Diskussion. 4.3.1. Die Klinik Beverin führte in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2021 aus, es sei bekannt, dass der Beschwerdeführer an einer Demenz leide und täglich Alkohol konsumiere. Der Beschwerdeführer sei aggressiv, unkooperativ, drohend sowie beleidigend und wolle keine Fragen beantworten, weshalb er aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung isoliert worden sei. Es handle sich bereits um die zweite Hospitalisation, wobei der Beschwerdeführer im Frühling 2020 aufgrund ei- ner Alkoholintoxikation behandelt worden sei. Die Klinik plane am 1. Oktober 2021 ein Gutachten zur Abklärung der Wohnfähigkeit, weshalb ein Alkoholentzug, die Behandlung des Auges nach einer Operation infolge grauen Stars sowie eine Über- prüfung der Hirnleistung und Beobachtung auf der Station durchzuführen sei. Eine stationäre Behandlung sei aufgrund des Zustandes und der mangelnden Krank- heitseinsicht angezeigt (act. 04; act. 04.2). 4.3.2. Im Kurzgutachten vom 22. September 2021 wird eine solche Notwendigkeit grundsätzlich bejaht. Dr. med. B._____ hält in seinem Kurzgutachten diesbezüg- lich fest, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers auf einer geschlossenen Abteilung in der psychiatrischen Klinik erforderlich sei. Der Beschwerdeführer be- finde sich zurzeit in einem schlechten Gesundheitszustand. So liege einerseits eine Alkoholabhängigkeit, andererseits aber auch eine Demenz vor, die noch näher abgeklärt werden müsse. Zudem sei der Beschwerdeführer weder krank- heits- noch behandlungseinsichtig, wobei die Gefahr von wiederholtem Alkohol- konsum sowie Selbst- und Fremdgefährdung durch die Demenz bestehen würden. Eine ambulante Behandlung sei zurzeit nicht ausreichend (act. 07).
7 / 11 4.3.3. Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik Beverin und der Akten scheint für das Kantonsgericht die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwer- deführers momentan ausgewiesen zu sein. Es stellt sich die Frage, ob die fürsor- gerische Unterbringung in der Klinik Beverin angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall und aktuell noch als verhältnismässig erscheint. 4.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beab- sichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Mass- nahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam- Kommentar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambu- lanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe ent- scheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.4.1. Aus der einweisenden Verfügung vom 16. September 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von der Polizei auf dem Bahnhofsdeck in Chur in ver-
8 / 11 wirrtem Zustand aufgefunden und dann ärztlich eingewiesen wurde (act. 02). Aus dem Eintrittsbericht der Klinik Waldhaus ist ersichtlich, dass sich der Beschwerde- führer im Eintrittsgespräch agitiert, nur zur eigenen Person orientiert, in ungepfleg- tem Zustand und alkoholisiert präsentierte, wobei er in Begleitung der Polizei er- schien. Er zeigte sich im Kontakt feindlich, distanzlos, unkooperativ und verbal aggressiv. Halluzinationen, Wahnvorstellungen oder Ich-Störungen seien zum Ein- trittszeitpunkt nicht eruierbar gewesen. Weiter berichtete die Klinik, eine weitere Befragung des Beschwerdeführers sei in der Aufnahmesituation nicht möglich ge- wesen, wobei aufgrund seiner starken Agitiertheit und Aggressivität eine Fremdge- fährdung nicht ausschliessbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei in der Fol- ge aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung isoliert worden (act. 04.2). 4.4.2. Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. B._____ war der Beschwerdeführer während der Untersuchung bewusstseinsklar, autopsychisch bzgl. Geburtsdatum, zeitlich orientiert sowie örtlich und situativ teilweise orientiert. Es würden objektive Gedächtnisstörungen vorliegen (keine Erinnerungen an ersten Klinikaufenthalt und Eintritt in den aktuellen Aufenthalt), das Denken und die Psychomotorik seien et- was verlangsamt gewesen und es hätte ein leichtes Misstrauen bestanden. Zwän- ge, Halluzinationen sowie Ich-Störungen seien nicht feststellbar gewesen. Der ex- zessive Alkoholkonsum des Beschwerdeführers habe schon zweimal zu einer Hospitalisierung mit fürsorgerischer Unterbringung geführt, wobei er aufgrund der Demenz nicht fähig sei, sich selbst zu versorgen. Somit würde eine konkrete Ge- fahr für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die Alkohol- und die unregelmässige Mahlzeiteneinnahme bestehen. Aufgrund der beiden Leiden sei einerseits mit Eigengefährdung in alkoholisiertem Zustand, andererseits mit einer Verwahrlosung und Fremdgefährdung (Vergessen der Herdplatte) aufgrund seiner Demenz zu rechnen. Auch wenn der Beschwerdeführer sich aufgrund der aktuellen Abstinenz seit Eintritt bereits ein wenig erholt habe, genüge dies noch nicht, um im jetzigen Zeitpunkt an eine Entlassung zu denken (act. 07). 4.4.3. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 27. September 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild vom Beschwerdeführer machen. Der Beschwerdeführer präsentierte sich in einem guten Allgemeinzustand und trat mit gepflegtem äusserlichen Erschei- nungsbild auf. Er beantwortete die ihm gestellten Fragen verständlich. Indessen wurde im Verlaufe des Gesprächs ersichtlich, dass er sich an zeitnahe vergange- ne Geschehnisse nicht mehr erinnern konnte. So konnte er die Umstände der für- sorgerischen Unterbringung vom 16. September 2021 nicht mehr genau beschrei-
9 / 11 ben und gab an, dass er gestürzt sei und dann Leute gekommen seien. Er konnte dabei zu Protokoll geben, dass er tags zuvor eine Augenoperation absolviert hatte. Dass er auf dem Postautodeck gefunden wurde, wusste er nicht mehr. Ebenso gab er an, auch über den Klinikaufenthalt im Jahre 2020 nichts zu wissen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers erhellte im Weiteren, dass keine Krankheitseinsicht besteht und seine im Gutachten beschriebenen Leiden von ihm nicht akzeptiert sind. Zwar gab der Beschwerdeführer an, gegen die ihm in der Klinik verordneten Medikamente nichts zu haben und diese sowohl derzeit in der Klinik als auch später in einer Nachbetreuung zu Hause zu sich zu nehmen. Er verneinte allerdings eine Alkoholabhängigkeit und bagatellisierte diese auf Nach- fragen des Vorsitzenden dahingehend, dass er wohl zum Essen ein Glas Wein trinke, aber dies auch nicht jeden Tag. Auf die im Gutachten beschriebene De- menz angesprochen verneinte er diese. Ebenso gab er an, dass entgegen den aktenkundigen Aussagen von Bezugspersonen, seine Wohnung aufgeräumt sei. Eine Gefährdung Dritter, beispielsweise durch ein vergessenes Ausschalten der Herdplatte, bestehe nicht. In der Folge gab er auf Befragen hin an, dass er damit einverstanden sei, bis Donnerstag, 30. September 2021, in der Klinik zu verblei- ben. Angesichts der Bereitschaft des Beschwerdeführers, bis zum 30. September 2021 in der Klinik zu bleiben, gibt es nach Ansicht des Kantonsgerichts keinen Grund, den Beschwerdeführer vorzeitig aus der Klinik zu entlassen. Dies gilt umso mehr, als sich die Ausführungen im Gutachten von Dr. med. B._____ hinsichtlich der Bagatellisierung der diagnostizierten Alkoholabhängigkeit sowie der Demenz in der Befragung vor dem Kantonsgericht bestätigten und sich auch seine Aus- führungen betreffend die Selbstgefährdung des Beschwerdeführers bei einer vor- zeitigen Entlassung sowie Drittgefährdung als schlüssig erweisen. Die vom Gut- achter begründete Notwendigkeit einer weiteren Unterbringung ist für das Kan- tonsgericht ebenfalls nachvollziehbar. Aus diesem Grund ist der Beschwerdefüh- rer in der Klinik zu belassen. Nachdem die angefochtene fürsorgerische Unter- bringung lediglich für zwei Wochen angeordnet wurde, ist es nicht Sache des Kan- tonsgerichts, über die Voraussetzungen einer längeren Unterbringung zu befin- den. Immerhin scheint es dem Kantonsgericht wichtig, dass mit den in den Unter- lagen erwähnten Abklärungen bzgl. Wohnfähigkeit – diese seien für den 1. Okto- ber 2021 vorgesehen – so rasch wie möglich begonnen wird und die fürsorgeri- sche Unterbringung nicht nur zwecks zukünftiger Abklärungen oder gar nur mit dem Grund des Abwartens der zweiten Augenoperation zu verlängern ist. Auffal- lend war anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers, dass sein Hund für ihn in der Bewältigung des Alltags eine zentrale Rolle spielt. Der Beschwerdeführer
10 / 11 gab an, traurig zu sein, dass er seinen Hund bereits lange Zeit nicht mehr gese- hen habe. Möglicherweise hat ein Wiedersehen mit dem Hund auch während des Klinikaufenthalts einen positiven Effekt auf das Wohlbefinden des Beschwerdefüh- rers. Allenfalls könnte unter Mitwirkung der Beiständin bzw. der Familienangehöri- gen des Beschwerdeführers ein regelmässiger Kontakt hergestellt werden. 5. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nöti- ge Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik Beverin eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgeri- sche Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit wahrt. 6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Aussagen über eine monatliche Rente von CHF 5'600.00, über etwas Vermögen sowie über ein Haus, weshalb ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'312.50 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'812.50 Gutachterkosten) aufzuerlegen sind.
11 / 11 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'312.50 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'812.50 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: